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© Toby Volke

AGB's

Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma UM-Global-Event-Solutions Int.
-im folgenden Veranstalter genannt-

 

§1 Durchführung der Veranstaltung und Warenzulassung
  Für die Ausrichtung der Veranstaltung und der Warengenehmigung gelten folgende Reihenfolgen:
  a) Die konkret erteilte behördliche Genehmigung sowohl für die Plätze als auch Warenangebote. Diese gilt in der konkreten Ausgestaltung für und gegen den Teilnehmer.
  b) Die Gewerbeordnung sowie die sonstigen gesetzlichen Vorschriften.
  c) Die Ausschreibung des Veranstalters.
  d) Die konkrete Einzelweisung des Veranstalters an Ort und Stelle.
  e) Der Jugendschutz.
     
§2 Unverbindlichkeit genannter Termine bzw. die nachträgliche Änderung der Ausrichtung der Veranstaltung und Warenzulassung
  a) Die vom Veranstalter genannten Termine sind geplante Termine. Aus verschiedensten Gründen kann sich für den Veranstalter die Veranlassung ergeben, Termine zu ändern bzw. von der Durchführung der geplanten Veranstaltung Abstand zu nehmen. Folglich sind die genannten Termine für den Veranstalter unverbindlich. Der Teilnehmer ist daher in seinem eigenen Interesse gehalten, sich beim Veranstalter rechtzeitig zu erkundigen, ob der geplante Termin realisiert wird. Will der Veranstalter einen benannten Termin nicht realisieren, so hält der Veranstalter im Rahmen der vorhandenen Informationsmöglichkeit (Telefonansage) die notwendigen Informationen bereit. Unsere Info-Band-Telefonnummer lautet: 04952-8298535. Wird der in Aussicht genommene Termin vom Veranstalter nicht realisiert, so beschränken sich alle Ansprüche des Teilnehmers auf die Gutschrift bereits entrichteten Mietzinses.
  b) Erfolgt eine Änderung oder Einschränkung der behördlichen Genehmigung, so wirkt diese für und gegen den Teilnehmer. Durch die Änderung oder Einschränkung der behördlichen Genehmigung werden die sonstigen Vertragspflichten der Parteien nicht berührt. Insbesondere sind Ansprüche wegen Umsatzausfall und dergleichen hierdurch nicht gegeben.
  c) Werden behördlich erteilte Genehmigungen – aus welchen Gründen auch immer – geändert oder eingeschränkt oder wird eine beantragte Genehmigung nicht oder nur eingeschränkt erteilt, so ist der Veranstalter nach seiner Wahl berechtigt, die Veranstaltung abzusagen oder entsprechend der tatsächlich erteilten Genehmigung durchzuführen. Sagt der Veranstalter die Veranstaltung ab, so entstehen hierdurch dem Teilnehmer keinerlei Schadenersatzansprüche gegen den Veranstalter. Der Veranstalter ist jedoch bei Nichtdurchführung der Veranstaltung verpflichtet, gezahlten Mietzins gutzuschreiben. Der Veranstalter ist auch berechtigt, aus organisatorischen Gründen die Ausrichtung der Veranstaltung und die Warenzulassung zu ändern. Auch hierbei entstehen dem Teilnehmer keine Schadenersatzansprüche gegen den Veranstalter, ebenso keine Ansprüche wegen Einnahmeausfall, Umsatzverlust und dergleichen.
  d) Bei einer Änderung der Ausrichtung der Veranstaltung oder einer Änderung der Warenzulassung ist der Teilnehmer verpflichtet, diesen Änderungen Rechnung zu tragen. Kommt der Teilnehmer seinen diesbezüglichen Pflichten nicht nach, so ist der Veranstalter berechtigt, den Vertrag mit dem Teilnehmer fristlos zu kündigen. Darüber hinausgehende Ansprüche des Veranstalters gegen den Teilnehmer bleiben unberührt.
     
§3 Teilnehmer
  a) Teilnehmer können Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sein.
  b) Reisegewerbetreibende müssen im Besitz einer gültigen Reisegewerbekarte sein.
  c) Betreiber von Sonderständen müssen ihre Qualifikation bzw. die Berechtigung jederzeit nachweisen können.
  d) Jeder Teilnehmer versichert die Einhaltung aller einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die Einhaltung aller wettbewerbsrechtlichen Vorschriften.
  e) Dem Teilnehmer ist bekannt, dass der Veranstalter im Verhältnis zum Teilnehmer nicht einem Kontrahierungszwang unterliegt.
  f) Der Veranstalter schuldet in Bezug auf den Teilnehmer keinen Konkurrenzschutz.
  g) Soweit der Teilnehmer Sonderstände und/oder gastronomische Einrichtungen auf der betreffenden Veranstaltung betreiben will, so kann der Vertragsschluss mit dem Veranstalter nur vor der Veranstaltung erfolgen.
     
§4 Zahlung
  a) Es wird Vorkasse vereinbart. Der Teilnehmer ist verpflichtet, alle vertraglichen Zahlungen im Voraus zu entrichten. Der Teilnehmer wird zur Veranstaltung zugelassen, wenn er den Zahlungsnachweis spätestens bei Beginn der Veranstaltung vorlegt. Für den Fall der Nichteilösung erstattet der Teilnehmer dem Veranstalter den organisatorischen Mehraufwand und die Bankgebühren in Höhe von insgesamt 15,00 €, bei Gastronomie und Sonderständen pauschal 25,00 €
  b) Die vom Teilnehmer angegebene Fläche wird der Berechnung zugrunde gelegt. Sollte bei der Nachprüfung festgestellt werden, dass tatsächlich eine größere Meterzahl, eine andere Warenart, ein Eckplatz bzw. Ware außerhalb der zugewiesenen Standplatzgröße in Anspruch genommen ist, erfolgte entsprechende Nachzahlung. Stände von Teilnehmern, deren Kfz am Stand verbleibt, werden entsprechend der Kfz-Länge, mindestens jedoch mit 4 Meter, berechnet.
  c) Hinsichtlich entstehender Nebenkosten, wie z.B. Energiekosten, Nebengebühren etc., legt der Veranstalter einen Pauschalbetrag fest. Einzelnachweise hierüber durch den Veranstalter sind nicht verpflichtend.
  d) Liegt bis spätestens zum Beginn der Veranstaltung der Nachweis der Zahlung aller vom Teilnehmer geschuldeten Beträge nicht vor, muss der Teilnehmer sofort bar zahlen.
  e) Dem Veranstalter steht bezüglich seiner Ansprüche aus dem Vertrag an den Waren des Teilnehmers ein Pfandrecht zu. Der Teilnehmer erklärt, dass alle von ihm präsentierten Waren in seinem freien Eigentum stehen und nicht mit Rechten Dritter belastet sind. Der Veranstalter ist berechtigt, die Einräumung des Besitzes an den Waren zu verlangen, wenn der Teilnehmer nicht die Erfüllung sämtlicher Zahlungsansprüche des Veranstalters nachweist. Die Parteien verzichten insoweit ausdrücklich auf den Eintritt der weiteren Bedingung des § 1234 BGB.
  f) Der Teilnehmer schuldet zusätzlich die Leistung der Kaution. Die Kaution wird zurückgezahlt, wenn nach Durchführung der Veranstaltung der Veranstalter den Standplatz beanstandungsfrei abni8mmt und insbesondere der Teilnehmer den Standplatz vollständig geräumt dem Veranstalter zurückgibt sowie alle sonstigen Verpflichtungen dem Veranstalter gegenüber erfüllt hat.
Kautions- oder Reinigungsrückzahlung werden nur am Veranstaltungstag vollzogen.
     
§5 Standplatz
  a) Der Teilnehmer hat keinen Anspruch auf zur Verfügungstellung eines bestimmten Standplatzes. Angaben des Veranstalters über den Standort des Standplatzes erfolgen immer vorbehaltlich der konkreten Zuweisung an Ort und Stelle. In keinem Fall sind solche Angaben zugesicherte Eigenschaften bzw. vertraglich geschuldete Zurverfügungstellung des angegebenen Standplatzes.
  b) Entscheidend für die Lage des Standplatzes ist die konkrete Zuweisung an Ort und Stelle, die der Veranstalter vornimmt. Der Veranstalter ist auch während der Veranstaltung berechtigt, dem Teilnehmer einen anderen Standplatz zuzuweisen. Hierfür müssen jedoch organisatorische Gründe vorliegen. Bei Änderung des zugewiesenen Standplatzes entstehen für den Teilnehmer keinerlei Ansprüche gegen den Veranstalter.
  c) Der Veranstalter sichert auch bezüglich des Standplatzes keinerlei Eigenschaften, insbesondere Umsatzmöglichkeiten, zu.
  d) Die Vorschriften der §§ 536, 536a BGB werden ausgeschlossen.
  e) Der Anbieter muss am Veranstaltungstag spätestens um 08:00 Uhr am Veranstaltungsort eintreffen. Nach 08:00 Uhr ist die Reservierung des Standplatzes nicht mehr gewährleistet. Die Zahlungspflicht bleibt bestehen, schon gezahlte Beträge werden nicht zurückerstattet.
     
§6 Warenpräsentation/Warenangebot
  a) Bei der Warenpräsentation hat der Teilnehmer alle gesetzlichen Vorschriften zu beachten. Insbesondere ist die Präsentation von nationalsozialistischen Schriften und Emblemen, Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, Kriegs- und gewaltverherrlichenden Schriften, pornografischen Artikeln, Hehlerware sowie von Waren, die aus Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten erlangt worden sind, untersagt, ferner nicht ordnungsgemäß lizensierte Tonträger und andere Datenträger. Ohne dass es einer Abmahnung des Veranstalters bedarf, ist bei einem Verstoß des Teilnehmers gegen diese Vorschrift der Veranstalter berechtigt, das Vertragsverhältnis mit dem Teilnehmer fristlos zu kündigen, ohne dass der Teilnehmer hieraus irgendwelche Ansprüche ableiten kann, erst recht nicht auf Rückzahlung an den Veranstalter gezahlter Beträge.
  b) Der Teilnehmer ist darüber hinaus verpflichtet, seinen Namen, seine Firma unter vollständiger Angabe der rechtsgültigen Bezeichnung sowie der zum Zeitpunkt der Veranstaltung aktuellen Anschrift des Teilnehmers deutlich sichtbar an seinem Stand anzubringen. Sämtliche Leistungen und Waren sind durch eine deutlich beschriftete und angebrachte Preisliste der jeweiligen Waren für Dritte zu kennzeichnen. Auf Verlangen des Veranstalters ist der Teilnehmer verpflichtet, seine Steuernummer zu benennen. Kommt er dem entsprechenden Verlangen des Veranstalters nicht nach, so ist der Veranstalter, ohne dass es einer Abmahnung bedarf, berechtigt, das Vertragsverhältnis mit dem Teilnehmer fristlos zu kündigen, ohne dass der Teilnehmer hieraus gegen den Veranstalter irgendwelche Ansprüche ableiten kann.
  c) Der Teilnehmer ist verpflichtet, jede Warenpräsentation zu unterlassen, die als gefährlich einzustufen ist. Hierbei ist unter gefährlich bereits eine solche Warenpräsentation zu verstehen, die geeignet ist, Gefahr für Besucher oder andere Teilnehmer hervorzurufen.
  d) Der Veranstalter ist berechtigt, einzelne Waren von der Präsentation auszuschließen, um dem Charakter der Gesamtveranstaltung zu entsprechen.
  e) Der Teilnehmer ist verpflichtet, den Stand während der Öffnungszeiten der Veranstaltung durchgängig besetzt zu halten. Kommt der Teilnehmer dieser Verpflichtung nicht nach, so kann der Veranstalter den betreffenden Teilnehmer von der weiteren Teilnahme an der Veranstaltung ausschließen.
  f) Ferner sind bei Warenpräsentationen vom Teilnehmer alle gesetzlichen Vorschriften einzuhalten.
     
§7 Sauberhaltung des zugewiesenen Standplatzes
  a) Der Teilnehmer ist verpflichtet, seinen Standplatz und seinen Stand sauber zu halten. Dazu hat er alles zu unternehmen, was diesem dienlich ist. Dazu gehören ggf. das Unterlegen des Standes, das Mitnehmen des an seinem Stand angefallenen Mülls und dessen ordnungsgemäßer Entsorgung. Der Teilnehmer hat ebenfalls dafür zu sorgen, dass ausreichend große Abfallbehälter in der direkten Nähe seines Standes aufgestellt werden. Die gefüllten Müllsäcke sind nach der Veranstaltung mitzunehmen. Ansonsten wird der Beseitigungs- und Entsorgungsaufwand gesondert berechnet.
  b) Sämtliche gewässerschädigende Stoffe und /oder Verbindungen dürfen nicht in die Kanalisation oder in offene Gewässer gebracht werden.
  c) Verschmutzungen des Veranstaltungsgeländes und der sich auf dem Veranstaltungsgelände befindlichen Kanalisation durch Fremdstoffe wie Fette, Öle, Farben o.ä. sind durch vorbeugende Maßnahmen zu vermeiden. Sollten dennoch Verschmutzungen entstehen, so sind diese vom Teilnehmer zu beseitigen, andernfalls hat der Teilnehmer die entstehenden Kosten der Reinigung zu tragen.
  d) Die Vertragsparteien sind der übereinstimmenden Auffassung, dass insoweit die Vorschriften der §§ 281 Abs. 2, 323 Abs. 2 BGB vorliegen.
  e) Der Teilnehmer ist insbesondere verpflichtet, alle angefallenen Abfälle umweltfreundlich entsprechend der gesetzlichen oder behördlichen Anordnung zu entsorgen.
     
§8 Standaufbau und Standabbau
  a) Die Standaufbau- und Standabbauzeiten ergeben sich aus der Ausstellerinformation. Der Teilnehmer ist verpflichtet, die Auf- und Abbauzeiten genau einzuhalten. Nimmt der Teilnehmer nicht den Standaufbau vor, so wird vermutet, dass der Teilnehmer nicht an der Veranstaltung teilnehmen wird. Der Veranstalter ist dann berechtigt, über den Standplatz anderweitig zu verfügen. Zu Beginn der öffnungszweiten muss in jedem Fall der Standaufbau abgeschlossen sein.
  b) Der Teilnehmer ist verpflichtet, bei Auf- und Abbau eine Belästigung und Gefährdung anderer Teilnehmer oder Besucher zu vermeiden.
  c) Der Teilnehmer ist verpflichtet, bei Auf- und Abbau einen verkehrssicheren Zustand herzustellen.
     
§9 Standabgrenzung/Sonderleistungen des Veranstalters
  a) Der Teilnehmer ist verpflichtet, bei der Standgestaltung die Standabgrenzung genau einzuhalten. Auch bei Vorliegen der Einwilligung des Teilnehmernachbarn ist es dem Teilnehmer nicht gestattet, die Standabgrenzungen zu verändern. Eine Standausweitung ist ohne Absprache mit dem Veranstalter grundsätzlich unzulässig. Die vom Teilnehmer genutzte Fläche wird der Berechnung zugrunde gelegt (§ 4, 2).
  b) Anteilige Untervermietung durch den Teilnehmer ist nicht zulässig.
  c) Stellt der Veranstalter Sonderleistungen zur Verfügung, so erfolgt dies grundsätzlich zu Lasten des Teilnehmers. Die Preise werden auf Anfrage bekannt gegeben. Eine Verpflichtung, Sonderleistungen zur Verfügung zu stellen, besteht seitens des Veranstalters nicht.
     
§10 Verkehrssicherungspflicht und Haftung des Teilnehmers
  a) Der Teilnehmer ist zur Entlastung des Veranstalters verpflichtet, alle Verkehrssicherungspflichten zu erfüllen. Dies erfasst auch den Durchgangsbereich bis zum Beginn des nächsten Standes. Insoweit ist der Teilnehmer Gesamtschuldner mi den Teilnehmern, deren Stände an den betroffenen Bereich angrenzen. Der Teilnehmer ist verpflichtet, nur geprüfte Energieanlagen zu benutzen. Schläuche und Stromkabel müssen durch rutschfeste Gummimatten abgedeckt werden, die Verlegung selbiger muss mit dem Techniker vor Ort abgestimmt werden.
  b) Der Teilnehmer ist verpflichtet, eine Versicherung abzuschließen. Diese Versicherung muss im ausreichenden Umfang sämtliche Schäden abdecken, die aus der Nichteinhaltung der Verkehrssicherungspflicht entstehen können.
  c) Bei Eintritt von Drittschäden wird zu Lasten des Teilnehmers vermutet, dass diese Schäden auf der Nichteinhaltung der Verkehrssicherungspflicht beruhen. Der Teilnehmer hat daher im Verhältnis zum Veranstalter nachzuweisen, dass er die Verkehrssicherungspflicht eingehalten hat.
  d) Liegt ein nicht verkehrssicherer Zustand vor, so hat unabhängig von allen oben stehenden Verpflichtungen der Teilnehmer den Veranstalter hierauf hinzuweisen. Dies gilt auch, soweit ein nicht verkehrssicherer Zustand bei anderen Teilnehmern feststellbar ist. Dies gilt in jedem Fall bezüglich der Teilnehmer, die rechts und links sowie gegenüber des dem
betreffenden Teilnehmer zugewiesenen Standes teilnehmen. Ist für den Veranstalter nicht erkennbar bzw. bestehen unterschiedliche Auffassungen, ob der verkehrssichere Zustand im Verantwortungsbereich des einen oder anderen Teilnehmers liegt, so haften alle in Betracht kommenden Teilnehmer gesamtschuldnerisch dem Veranstalter.
  e) Wird Strom zur Verfügung gestellt, so ist es dem Teilnehmer verboten, an den Stromzuführungen Veränderungen vorzunehmen. Stellt der Teilnehmer einen Schaden an der Zuleitung fest, so ist er verpflichtet, den Veranstalter hierauf hinzuweisen. Zu Lasten des betreffenden Teilnehmers wird dann fachmännisch der Defekt beseitigt. Es gelten §§ 281 Abs. 2, 323 Abs. 2, 4 BGB.
  f) Der Teilnehmer ist verpflichtet, den Veranstalter von der Inanspruchnahme Dritter wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht freizustellen.
  g) Im Übrigen ist der Teilnehmer verpflichtet, den Anordnungen und Weisungen des Veranstalters oder dessen Beauftragten Folge zu leisten. Er ist insbesondere verpflichtet, Notausgänge, Ein- und Ausgänge, Rettungswege, Feuerlöscheinrichtungen, Hydranten, Kanaldeckel und Energieversorgungseinrichtungen freizuhalten. Der Teilnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass von seinem Verkaufs- oder Gastronomiestand keine Behinderungen oder Gefährdungen ausgehen.
  h) Der Teilnehmer haftet für sämtliche Schäden, die durch den Betrieb seines Verkaufsstandes entstehen oder auf ihn zurückzuführen sind. Die Haftung erstreckt sich auch auf Schäden, die von den Erfüllungs-/Verrichtungsgehilfen des Teilnehmers verursacht werden, selbst wenn diese nicht im Interesse und mit Willen des Teilnehmers handeln. Insoweit haftet der Teilnehmer gesamtschuldnerisch mit seine Erfüllungs-/Verrichtungsgehilfen. Der Teilnehmer ist verpflichtet, den Veranstalter vor der Inanspruchnahme Dritter freizustellen.
  i) Insbesondere ist der Teilnehmer verpflichtet, gesetzlich und behördlich angeordnete Sicherheitsvorkehrungen in betriebsfähigem Zustand vorzuhalten einschließlich etwaiger Feuerlöscheinrichtungen.
     
§11 Gastronomiestände/-einrichtungen, Sonderstände
  a) Soweit der Teilnehmer Sonderstände und/oder Gastonomieeinrichtungen betreibt, ist er insbesondere verpflichtet, alle Vorschriften des Jugendschutzes sowie des Gaststättenrechts einzuhalten. Nach Wahl des Veranstalters ist der Teilnehmer verpflichtet, Mehrweggeschirr und/oder umweltfreundliches bzw. recyclebares Material zu verwenden.
     
§12 Haftung des Veranstalters
  a) Der Veranstalter hat keinerlei Bewachungspflicht. Er haftet demzufolge nicht für Schäden aus Verlusten bzw. Beschädigungen an den Gegenständen des Teilnehmers.
  b) Der Teilnehmer nimmt an der Veranstaltung auf eigenes Risiko teil. Soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, haftet der Veranstalter nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz, es sei denn, Leben, Körper, Gesundheit werden seitens des Veranstalters verletzt.
  c) Kann die Gefahr durch Versicherungen abgesichert werden und schließt der Teilnehmer eine solche Versicherung nicht ab, so kann er solche Schadenersatzansprüche nicht gegen den Veranstalter geltend machen, die versicherbar gewesen wären. Die Haftung des Veranstalters wird soweit zulässig auf 250.000,00€ begrenzt. Im Übrigen entfällt jede Haftung des Veranstalters. Die Parteien stimmen überein, dass es sich um branchentypische Freizeichnung handelt.
     
§13 Fotografieren, Zeichnungen, Ton- und Bildaufnahmen
  a) Der Veranstalter ist berechtigt, Fotografien, Zeichnungen, Ton- und Bildaufnahmen von ausgestellten Gegenständen und der Veranstaltung für die Veröffentlichung zu verwenden. Der Teilnehmer ist hiermit einverstanden, auch soweit sein Recht am eigenen Bild betroffen ist.
     
§14 Stornierungen
  a) Stornierungen sind bis 5 Tage vor der Veranstaltung unter Abgabe der Originalauftragsbestätigung möglich. Der Vertrag wird dem Kundenkonto gutgeschrieben und nicht erstattet. Buchungen, die 4 oder weniger Tage vor der Veranstaltung oder am Veranstaltungstag getätigt werden, sind grundsätzlich nicht stornierbar.
  b) Stornierungen für Feiertage sind nur bis 7 Werktage vor der Veranstaltung möglich. Vertragsstände, die eine schriftliche Vereinbarung mit dem Veranstalter für bestimmte Events getroffen haben, unterliegen folgenden Stornierungsgrundsätzen: Bis zu 20 Tage vor Veranstaltungsbeginn kann eine Gutschrift der gezahlten Entgelder zu 100% erfolgen, ab dem 19. Tag vor Veranstaltungsbeginn werden nur noch 50% der geleisteten Zahlung gutgeschrieben. Ab dem 7. Tag vor Veranstaltungsbeginn erfolgt bei einer Stornierung seitens des Teilnehmers keine Gutschrift für das geleistete Entgelt. Die bereits gezahlten Entgelder verfallen dann komplett.
  c) Eine Stornierungsmöglichkeit für Gastronomie und Sonderstände ist nicht vereinbart. Demzufolge ist der Teilnehmer zur Entrichtung des Entgelts auch dann verpflichtet, wenn er an der Veranstaltung nicht teilnimmt.
     
§15 Aufrechnungsverbot, Vertragsstrafe
  a) Gegen Forderung des Veranstalters kann der Teilnehmer nur mit solchen Forderungen des Teilnehmers aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  b) Der Ausschank und das Feilbieten von Getränken gleich welcher Art sind grundsätzlich nur gesondert zugelassenen Gastronomieteilnehmern gestattet. Verstößt ein Teilnehmer hiergegen, so verwirkt er eine Vertragsstrafe in Höhe von 250,00 €. Im Wiederholungsfall verwirkt er eine Vertragsstrafe von 500,00€. Darüber hinaus kann der Veranstalter das Vertragsverhältnis mit dem verstoßenden Teilnehmer ohne vorherige Abmahnung fristlos kündigen.
     
§16 Formvorschrift und salvatorische Klausel
  a) Mündliche Abreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch, soweit die Aufhebung der Schriftform betroffen ist.
  b) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien ist Leer/Ostfriesland, soweit der Teilnehmer Kaufmannseigenschaft hat oder juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, ferner soweit der Teilnehmer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat bzw. dieser in Wegfall gerät.
c) Sollte eine der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bedingung tritt eine solche, die soweit rechtlich zulässig, in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.
  d) Beinhaltet eine Klausel neben dem unwirksamen Teil auch unbedenkliche, sprachlich und inhaltlich abtrennbare Teile, so bleiben diese Teile wirksam, auch wenn diese den gleichen Sachkomplex betreffen.
     
Stand: 11.02.2013, Leer/Ostfriesland